ALLGEMEINE LAGERBEDINGUNGEN DER GO! EXPRESS & LOGISTICS DEUTSCHLAND GMBH

Stand: August 2021

I.   Geltung der Bedingungen / Schriftform / Verträge und Aufträge

  1. Die Leistungen des Lagerhalters für den Einlagerer werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lagerhalter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen gelten zudem für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Änderungen, Ergänzungen oder die ganze bzw. teilweise Aufhebung dieser Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung der zuvor genannten Regelung.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von diesen Bedingungen ab, so gehen diese Bedingungen vor, es sei denn, die gesetzlichen Bestimmungen sind zwingend.
  5. Lagerverträge sind erst gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche bzw. telefonische Aufträge werden nur wirksam, wenn sie später vom Lagerhalter schriftlich bestätigt werden.

II. Leistungen des Lagerhalters und eventuelle Beauftragung von Spediteuren

  1. Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
  2. Der Lagerhalter erbringt, sofern vereinbart, folgende Leistungen als Dienstleister (ausgeschlossen von der Leistungserbringung sind grundsätzlich
    - gefährliche Güter aller Art,
    - verderbliche Waren aller Art,
    - Tiere,
    - Betäubungsmittel,
    es sei denn, die Lagerung wird ausdrücklich einzelvertraglich schriftlich vereinbart):
    (a) Warenannahme
    (b) Einlagerung, Auslagerung der Ware und Bestandsführung entsprechend den spezifischen Anforderungen der Ware in geeigneten Lagerräumen. Ist aus Kapazitätsgründen die Einlagerung der Ware bei Dritten erforderlich, so gilt die Zustimmung des Einlagerers als erteilt, es sei denn, der Lagerhalter muss annehmen, dass berechtigte Interessen des Einlagerers oder sonstige wichtige Gründe dagegen sprechen. In solchen Fällen wird der Lagerhalter die ausdrückliche Zustimmung des Einlagerers einholen. Wird die Ware bei Dritten eingelagert, so ist dem Einlagerer der Name des Dritten und der Lagerort mitzuteilen oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
    (c) Zwischenlagerung der Ware, die nicht sofort bearbeitet wird, entsprechend den spezifischen Anforderungen der Ware im Abhänge- bzw. Hochregallager oder an anderen Lagerorten
    (d) Auspacken der Ware nach Maßgabe des Einlagerers
    (e) Ware entsprechend den Vorgaben des Einlagerers zum Versand fertigmachen
    (f) Kommissionierung der eingelagerten Ware entsprechend den Vorgaben des Einlagerers.
  3. Der Lagerhalter nimmt gegen gesonderte Vergütung zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung der Ware oder ihrer Verpackung vor, sofern diese schriftlich vereinbart sind.
  4. Ist dies beauftragt, so betraut der Lagerhalter, im Namen und auf Rechnung des Einlagerers, einen Spediteur mit der Versendung der Ware, entsprechend den Verfügungen des Einlagerers. Der Lagerhalter haftet gegenüber dem Einlagerer nur für die Auswahl des Spediteurs, für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Ware und für die vollständige Übergabe der Begleitpapiere sowie deren ordnungsgemäße Ausstellung.

III. Mitteilungs-, Auskunfts- und sonstige Pflichten des Einlagerers

  1. Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut oder Gut, das gefährlich sein könnte oder das von der Lagerung ausgeschlossen ist (s. II. 2.), eingelagert werden soll, dies rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form mitzuteilen. Der Lagerhalter ist über die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu informieren.
  2. Der Einlagerer hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
  3. Eventuelle Weisungen des Einlagerers müssen schriftlich erteilt werden. Mangels Weisung oder mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Lagerhalter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.

IV. Lagerverwaltungssystem und Inventuren

  1. Der Lagerhalter ist verpflichtet, die eingelagerten Waren so zu erfassen, dass er dem Einlagerer zu jeder Zeit Auskunft über die Einlagerung der Ware in den einzelnen Lagerbereichen bzw. über den Bearbeitungsstand der Ware geben kann.
  2. Inventuren werden durch den Lagerhalter im Auftrag des Einlagerers einmal jährlich nach Abstimmung mit dem Einlagerer gemäß handelsrechtlichen Grundsätzen durchgeführt. Der Einlagerer ist berechtigt, Inventurkontrolleure zu stellen. Der Einlagerer hat die Inventur der Kontrolleure mindestens 10 Tage vor dem Termin bei dem Lagerhalter anzumelden. Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Einlagerer unverzüglich und schriftlich über die Ergebnisse der Inventur zu unterrichten.
  3. Im Falle von Inventurdifferenzen werden die Plus- und Minusmengen saldiert. Ergibt sich eine Plusdifferenz, wird diese im entsprechenden Kalenderjahr in den Bestand eingebucht. Die Haftung des Lagerhalters für eventuelle Minusmengen ergibt sich unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des Einlagerers.

V.  Durchführung der Lagerungen

  1. Der Einlagerer ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lagerhalter während dessen Geschäftsstunden und in dessen Begleitung das Lager zu betreten und die Lagerräume zu besichtigen oder von einem ausgewiesenen Beauftragten besichtigen zu lassen.
  2. Einwände gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen.
  3. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so entfallen Einwandsmöglichkeiten gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Übernahme der Ware ab Hallentor (Innenseite) auf den Lagerhalter bzw. bei Übergabe ab Hallentor (Außenseite) auf den Einlagerer bzw. dessen Beauftragten über. Das gilt auch, wenn der Lagerhalter das Gut bei einem Dritten einlagert. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund von Rechtsgeschäften, für die diese Bedingungen gelten, ist der Sitz von GO!

VII.   Vergütung der Leistungen des Lagerhalters

  1.  Der Lagerhalter rechnet Lagergeld und erbrachte Dienstleistungen ab.
  2.  Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Zahlungsverzug tritt nach der ersten Mahnung ein.
  3. Der Lagerhalter ist berechtigt, für die Zeit ab Verzugseintritt Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % p. a. über dem Basiszinssatz, zumindest jedoch in Höhe von 6 % zu verlangen, wenn der Einlagerer Kaufmann im Sinne des HGB ist. Ab Verzugseintritt ist der Lagerhalter berechtigt, von jedem Einlagerer Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Falls der Lagerhalter in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Einlagerer ist jedoch berechtigt, dem Lagerhalter nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

VIII. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändungen

  1. Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes und/oder der sonstigen Vergütungen kann nur mit fälligen und unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.
  2. Der Lagerhalter ist unbeschadet des Fortbestands seiner Pflichten aus dem Lagervertrag zur Abtretung oder Verpfändung von Forderungen gegen den Einlagerer befugt. Jede auch nur teilweise Abtretung oder Verpfändung einer Forderung gegen den Lagerhalter bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Information des Lagerhalters, insbesondere die Information über Zeit, Ort und Empfänger der Abtretung.

IX. Pfandrecht des Lagerhalters

Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände aufgrund seines gesetzlichen Pfandrechts (insbesondere gemäß § 475 b HGB) oder seines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes (gemäß § 369 HGB) Gebrauch, so genügt für die Verkaufsandrohung und die Bezeichnung des Betrages, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll, die jeweilige Absendung einer Benachrichtigung an die Anschrift des Eigentümers. Die Pfandversteigerungsandrohung gilt eine Woche nach ihrer Absendung als zugegangen, es sei denn, der Eigentümer weist nach, dass ihm die Erklärung nicht zugegangen ist. Die Pfandversteigerung erfolgt nicht vor dem Ablauf einer Woche nach Zugang der Pfandversteigerungsandrohung.

X. Beginn, Dauer und Beendigung des Lagervertrags, außerordentliche Kündigung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist (wie bei Einmalaufträgen), beginnt der Lagervertrag mit beiderseitiger Unterzeichnung und läuft für wenigstens ein Jahr. Danach ist er jeweils unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Kalenderjahresende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Werden dem Lagerhalter nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Einlagerers in Frage stellen, ist der Lagerhalter berechtigt, vor der weiteren Ausführung seiner Lager- und Dienstleistungen für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin eine Vorauszahlung in voller Höhe oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Einlagerers in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  3. Im Falle der Kündigung des Lagervertrages ist der Termin für die Herausgabe sämtlicher noch im Besitz des Einlagerers befindlicher Lagergüter rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.

XI. Gewährleistung

  1. Soweit der Lagerhalter Werkleistungen erbringt und dem Einlagerer diesbezüglich Gewährleistungsansprüche zustehen, kann der Einlagerer nur Nachbesserung verlangen.
  2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Einlagerer wahlweise die Herabsetzung der Vergütung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

XII. Haftung

  1. Die Haftung des Lagerhalters bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
    (a) auf € 5,00 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
    (b) höchstens auf € 5.000,00 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Einlagerers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes, so ist die Haftungshöhe auf € 25.000,00 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer XII.1. (a) unberührt.
  2. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren gegangen oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder nach dem Rohgewicht des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
  3. Die Haftung des Lagerhalters für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000,00 je Schadenfall.
  4. Die Haftung des Lagerhalters ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

XIII. Entschädigungsleistung

Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.

XIV. Summenmäßige Haftungsbeschränkungen

Der Lagerhalter haftet bei Schäden mit maximal € 50.000,00 je Auftrag.

XV. Schadensanzeige

  1. Eine Schadensanzeige muss den Schaden hinreichend deutlich dokumentieren.
    (a) Der Einlagerer muss folgende Anzeigefristen beachten:
    (b) Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen der Ware sind durch den vom Einlagerer benannten Empfänger spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich zu rügen.
  2. Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 10 Werktagen nach Annahme der Ware durch den Empfänger dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen.
  3. Mit der Versäumung vorgenannter Anzeigefristen gelten die Vermutungswirkungen des § 438 Abs. 1 und 2 HGB in entsprechender Anwendung.

XVI. Verjährung

Ansprüche, die dem Einlagerer wegen einer Verletzung von Pflichten bei der Einlagerung und Erbringung der Dienstleistung zustehen, verjähren in 6 Monaten. §§ 475 a, 439 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 - 4 HGB bleiben im Übrigen unberührt.

XVII. Versicherung

Eine Versicherung der Haftung gemäß Ziffer 12 erfolgt durch den Lagerhalter auf dessen Kosten. Sollte der Einlagerer darüber hinaus eine klassische Lagerversicherung wünschen, kann diese auf Anfrage und Kosten des Einlagerers abgeschlossen werden.

XVIII. Stichtagsmeldung

  1. Der Einlagerer verpflichtet sich, bezogen auf den letzten Tag eines Monats (24.00 Uhr), den eingelagerten Warenwert, bewertet zum Einstandspreis, bis spätestens zum Ende des Folgemonats schriftlich an den Lagerhalter zu melden.
  2. Erfolgt keine Wertmeldung, so schätzt der Lagerhalter den Warenwert. Sollte aufgrund einer fehlenden Meldung des Warenwertes im Schadenfall eine Unterversicherung ergeben, so geht die Differenz zwischen eingelagertem Warenwert und der Entschädigungsleistung des Versicherers zu Lasten des Einlagerers.

IXX. Gütliche Einigung

Eventuelle Unklarheiten bei der Vertragsdurchführung und Differenzen im täglichen Betrieb werden partnerschaftlich und nach Möglichkeit außergerichtlich auf dem Verhandlungsweg beigelegt.

Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): GO! nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

XX. Sonstiges: Erfüllungsort und Gerichtsstand / Rechtsnachfolge / anwendbares Recht / Teilunwirksamkeit und salvatorische Klausel

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen, denen diese Bedingungen zugrunde liegen, ist – sofern nichts anderes vereinbart wurde – der Sitz des Lagerhalters. Ausschließlicher örtlicher Gerichtstand bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund von Rechtsgeschäften, für die diese Bedingungen gelten, ist der Sitz des Lagerhalters. Dem Lagerhalter steht jedoch frei, den Einlagerer stattdessen an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Ein Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, gilt für und gegen einen eventuellen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.

Für alle mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Fragen ist deutsches Recht maßgebend. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder die Gültigkeit des jeweiligen Lagervertrags im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung soll im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine solche gelten, die dem Parteiwillen und dem Zweck des Vertrags wirtschaftlich am ehesten entspricht.