AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GO! GENERAL OVERNIGHT SERVICE (DEUTSCHLAND) GMBH
Stand: April 2011
I. Anwendungsbereich, Allgemeines
- Die Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die GO! General Overnight Service (Deutschland) GmbH sowie deren Gesellschafter oder Systempartner (künftig GO! genannt). GO! besorgt die Beförderung von Kurier-, Express- und Postsendungen über ein Logistiksystem.
- Soweit durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen Trans¬porten mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-güterverkehr (CMR), und bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM). Für internationale Lufttransporte findet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Montrealer Übereinkommen) Anwendung. Ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Transporten von Tieren die Sonderbedingungen „Tier-AGB“ als vereinbart. Diese finden Sie neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter www.general-overnight.com.
- Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von GO! vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigt werden.
II. Leistungen und Preise
- Die Beförderungsleistungen von GO! schließen das Abholen, den Transport und die Zustellung der Sendungen ein. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart angemessenen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten. Diese Laufzeitangaben sind grundsätzlich unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbunden. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich, einzelvertraglich und schriftlich vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht landgebundene Inseln sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
- Vorbehaltlich der Regelungen in II. 3 und 4 sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen: • Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gem. § 51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegen • Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel beinhalten • Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere - aber nicht ausschließlich - anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als € 50.000,00 haben, sowie bei Sendungen von sonstiger außergewöhnlicher Bedeutung (wie z.B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebbare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten]), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von € 50.000,00 nicht erreicht. • Sendungen, die die Beförderung gefährlicher Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen, und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten; • bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die den Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer Sendung mit besonderem Wert dann erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt, und gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Transportoder Valorenversicherung abzuschließen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt.
- Der Transport von gefährlichen Gütern bedarf abweichend der Regelungen in Ziffer 2 einer ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung mit der jeweiligen GO!-Station. Dabei hat der Auftraggeber vorab der Station schriftlich, rechtzeitig und in deutscher Sprache die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrguts an GO! die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtung grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
- Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- GO! ist vor Annahme der Sendungen nicht verpflichtet, deren Inhalt zu überprüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossene Sendung zum Absender zurücktransportiert, hat der Auftraggeber auch die Kosten des Rücktransportes zu tragen.
- Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt ist spätestens bei der Auslieferung der Sendung an den Kurierfahrer in bar zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Übernahme des Beförderungsgutes getroffen wurde. Wird die Zahlung bei oder nach der Übernahme der Sendung nicht geleistet, so tritt - vorbehaltlich einer anders lautenden Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der Forderungen aus der Beförderungsleistung und sonstigen Nebenleistungen - ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens vierzehn Tage nach Übernahme der Sendung oder zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ein, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Im Falle des Verzuges erhebt GO! Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75% je angefangenen Monat. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden.
III. Übernahme und Ablieferung
- Die Übernahme des Auftrags erfolgt mit dessen Annahme, spätestens durch die Übergabe der Sendung durch oder für den Absender; die Ausführung, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Kurierfahrzeuge gestattet.
- Sofern eine Lieferfrist ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde (vgl. Ziffer II.1), beginnt diese mit der Übernahme der Sendung. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist mindestens um einen Tag.
- GO! ist befugt - aber nicht verpflichtet -, Sendungen zur Anschriftenüberprüfung oder aus Gründen ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zu öffnen.
- Sendungen können auch in Briefkästen eingelegt werden, sofern dies besonders vereinbart ist. Diese Sendungen gelten mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Unsere Haftung endet mit der Einlegung in den Briefkasten des bestimmungsgemäßen Empfängers.
- Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde, oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden in derselben Leistungsart, wie vom Auftraggeber für den Versand gewünscht wurde, an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß der aktuellen Preisliste von GO! zurückgesandt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Die Zustellung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift an den Empfänger oder sonstige Personen, die unter der Zustelladresse angetroffen werden oder vom Absender benannt sind, und von denen nach den Gesamtumständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Ist eine Geschäftsadresse als Empfangsadresse angegeben, so erfolgt die Zustellung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten.
IV. Haftung
- Nationale Beförderungen von Sendungen - Für den Verlust oder die Beschädigung der Sendung haftet GO! entsprechend der gesetzlichen Regelung der § 431ff HGB. Unabhängig von den in Absatz 1 dieser Ziffer genannten Haftungsgrenzen bestimmt sich die Haftung von GO! im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Gutes je Sendung wie folgt: Bei Sendungen von heute auf morgen (Overnight), Auslieferungen am selben Tag (Same-Day-Service) und sonstigen Sendungen (außer Direkttransporte) auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder € 2.500,00 je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist. Bei nationalen Direktfahrten auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder bis maximal € 50.000,00 je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist. Bei einer Überschreitung der ausdrücklich zu vereinbarenden Lieferfrist bei nationalen Beförderungen ist die Haftung entsprechend der Regelung des § 431 III HGB auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet GO! wegen einer Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung der Sendung zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung der Sendung oder durch Überschreiten einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, ist auch in diesem Falle entsprechend § 433 HGB die Haftung begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust der Sendung zu zahlen wäre. GO! ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit die Entstehung des Schadens auf Umständen beruht, die GO! auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen GO! nicht abwenden konnte. Dies gilt insbesondere, wenn der Schaden durch eine Anweisung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, ferner dann, wenn die Schadensentstehung auf Umstände zurückzuführen ist, die GO! nicht zurechenbar sind, wie etwa höhere Gewalt, Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhen, Arbeitskampf, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektrischen oder fotografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen. Im Übrigen gelten die sich aus § 427 HGB ergebenden besonderen Haftungsausschlussgründe.
- Internationale Beförderungen von Sendungen - Bei der internationalen Beförderung gelten die Bestimmungen der internationalen Abkommen (I.2).
V. Bestimmungen für die Zollabfertigung
- Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können.
- Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier wird GO!, soweit dies zulässig ist, als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt. GO! wird als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Für die Zollabfertigung gelten die Tarifzuschläge gemäß der aktuellen Preisliste von GO!.
- Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gegebenenfalls mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt, wenn dieser sein Recht auf Ablieferung der Sendung geltend macht. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, haftet der Auftraggeber.
VI. Datenschutz
- GO! ist berechtigt, Daten, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen erhoben werden, zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten und an GO! Partner - auch grenzüberschreitend - weiterzugeben, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung kann im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote von GO! erfolgen. Der Auftraggeber ist mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung sowie Übermittlung, insbesondere auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden, einverstanden.
VII. Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist der Sitz der beauftragten Station von GO!, mit welcher der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.
Hier können Sie auch unsere AGB, Stand April 2011 als pdf-Datei downloaden.
BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERSAND VON TIEREN IM GO! SYSTEM
Stand: Mai 2011
I. Ausschluss und Grundlage
- Sämtliche Tierarten, die nicht unter die Kategorie Zier- und Aquarienfische, Amphibien, Reptilien und wirbellose Tiere (wie z.B. Ringelwürmer und Gliederfüßer nebst Insekten wie Bienen und Hummeln) fallen, sind vom Transport grundsätzlich ausgeschlossen.
- Giftige und gefährliche Tiere gemäß Listen nach Recht der Bundesländer sowie Tiere, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenarten für Menschen eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit sich bringen können, sind ebenfalls vom Transport ausgeschlossen.
- Der Transport von Tieren über das GO! System erfolgt in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr.1/2005 in ihrer aktuellen Fassung sowie die TierSchTrV und stützt sich darüber hinaus auf die jeweils aktuelle Version der IATA Live Animals Regulations (LAR).
- Der Versender versichert, dass die zu versendenden Tiere nicht einer Transportbeschränkung bzw. einem Transportausschluss nach dem Artenschutzgesetz unterliegen.
- Für den Transport geschützter Tiere erforderliche Veterinärpapiere sind vom Versender der Sendung beizulegen. Sämtliche Dokumente müssen im Original und mit der Kennzeichnung der Tiere übereinstimmen.
- Tierversand ist ein unversicherbares Risiko und somit vom Versicherungsgesetz ausgeschlossen.
- Der Transport von Tieren im GO! System kann ausschließlich von gewerblichen Versendern beauftragt werden.
II. Tiergesundheit
- Der Absender bestätigt, dass die zu versendenden Tiere am Tag des Versandes frei von sichtbaren Anzeichen einer Erkrankung waren.
III. Verpackung und Vorbereitung des Transports
Die Transportverpackung muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.1/2005 und den Vorgaben der IATA Live Animals Regulations in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen.
So ist der Versender verantwortlich für alle nötigen Beschriftungen und Beschilderungen auf dem Tiertransportbehälter. Jeder Container muss ausreichend Platz für die vorgeschriebenen Kennzeichnungen bieten. Dies bedeutet u.a.:
- Der Versender hat sicherzustellen, dass die Tiere artgerecht und der Anzahl der zu versendenden Tiere entsprechend verpackt sind.
- Der Transportbehälter muss vor schädlichen Witterungseinflüssen geschützt sein.
- Der Transportbehälter muss eine deutlich les- und sichtbare Beschilderung unter Hinweis auf lebende Tiere sowie die Richtung des Behälters (oben; unten) aufweisen.
- Der Versender hat dafür Sorge zu tragen, dass auf der Sendung Angaben über Art, Alter und Anzahl der Tiere angebracht sind. Zusätzlich müssen auf dem Tieraufkleber vom Versender die Notfallnummer und ein Ansprechpartner sowie Art des ggf. zu verabreichenden Futters, etwaige Medikation oder sonstige Beigaben vermerkt sein. Bei falschen Versandangaben bzw. Tieraufklebern haftet der Versender.
- Vor Transportbeginn muss ggf. eine entsprechende Fütterung/Tränkung erfolgen.
- Das Transportbehältnis muss für die zu versendenden Tiere ausbruchsicher sein.
- Der Absender hat, soweit erforderlich, dafür zu sorgen, dass die Tiere im Transportbehältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen.
- Der Versender hat den Empfänger vor der Absendung über die Absende- und die voraussichtliche Auslieferzeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart zu unterrichten.
- Der Versender/Absender hat sicherzustellen, dass der Empfänger am Ankunftstag in dem ihm genannten Zeitraum die Tiere entgegennehmen kann.
- Die Annahme sowie der Transport von Tiersendungen beschränken sich auf die Wochentage Montag bis Donnerstag.
- Der Transport von Tieren im GO! System beschränkt sich auf das Festland der Bundesrepublik Deutschland. Eine Abholung oder Zustellung von Inseln ist ausgeschlossen.
- Die Annahme sowie der Transport von Tiersendungen vor gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechend hat der Versender regionale Feiertage der Zieldestination zu berücksichtigen – die Annahme sowie der Transport unterliegen hier ebenfalls dem Ausschluss.
IV. Temperaturbedingungen
- Der Versender hat durch eine adäquate Transportverpackung sicherzustellen, dass in Abhängigkeit der jeweils tierspezifischen Besonderheiten und unter Berücksichtigung der aktuellen Wetterlagen sowie der während des Transportablaufs auftretenden äußeren Temperaturschwankungen die Temperaturen innerhalb des Transportbehältnisses im Tierbereich zwischen 7°C und 29°C liegen.
- Der Versender hat daher noch vor Transportbeginn GO! zu informieren, ob aufgrund der vorhersehbaren Witterungsverhältnisse der Transport für seine zu versendenden Tiere ohne Beeinträchtigung für Gesundheit und Leben durchführbar ist. Mit der Übergabe der Sendung an GO! zeigt der Versender an, dass aufgrund der vorhersehbaren Witterungsverhältnisse ein für die Tiere schadloser Transport entsprechend dem o.a. Temperaturkorridor durchführbar ist.
V. Versandablauf und Retourenhandling
- Die Überprüfung der Temperaturbedingung, die vollständigen, korrekten Versandangaben sowie die Kennzeichnung der Sendung obliegen dem Versender.
- GO! behält sich das Recht vor, die Annahme einer Sendung bei Unstimmigkeiten und/oder unvollständigen oder ungenauen Angaben zu verweigern. Die Kosten für Ersatztransporte oder Ausfälle von zurückgewiesenen Sendungen gehen zu Lasten des Versenders.
- Bei Zuwiderhandlung (wie falsche oder unvollständige Versandangaben, falsch ausgefüllte Aufkleber und/oder Frachtbriefe, Nichtbeachtung des Temperaturkorridors) haftet der Versender. GO! behält sich in diesem Falle vor, die Sendung auf Kosten des Versenders mit einer Direktfahrt zu retournieren.
- Wird während des Transports ein nicht genehmigter Versand einer geschützten Tierart festgestellt, behält sich GO! das Recht vor, den Versand zur Anzeige zu bringen und die Sendung per Direktfahrt zu retournieren. Die Kosten hierfür trägt der Versender.
- Der Versender hat den Empfänger zur Entsorgung der Tiertransportverpackung inkl. des Inhalts zu verpflichten.
- Sollte sich aufgrund höherer Gewalt die Laufzeit der Sendung verzögern, wird die Sendung zum Schutz der Tiere an den Versender bzw. über den kürzesten Weg retourniert.
- Im Falle einer Retoure (z.B. Annahmeverweigerung, Nichterreichbarkeit des Empfängers) ist die Überprüfung des Gesundheitszustands der Tiere durch eine verantwortliche Person in der Station einzuleiten. Bei Zweifel an der Transportfähigkeit der Tiere ist ein Tierarzt zu konsultieren. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Versender.
- Ist eine Zustellung bzw. ein Rücktransport (Retoure) der Tiere nicht möglich, werden die Tiere unverzüglich an eine geeignete Einrichtung (wie z.B. Tierheim, Zoofachgeschäft) übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Versender. Eine spätere Abholung und Rückführung erfolgen durch GO! nur über einen neuen Transportauftrag.
- Der Absender bestätigt die Ordnungsgemäßheit der Empfangsanschrift und dass er alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gemäß den einschlägigen Vorschriften zum Transport und zur Ernährung der Tiere sowie laut Tierseuchenrecht getroffen hat.
- Dem Versender ist bekannt, dass der Tierversand im Routen- und Liniennetz von GO! zusammen mit Express-Ladegut verschickt wird.
Die aufgeführten Punkte gelten als Anlage zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen, denen diese Bedingungen zugrunde liegen, ist – sofern nichts anderes vereinbart wurde – der Sitz von GO!. Ausschließlicher örtlicher Gerichtstand bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund von Rechtsgeschäften, für die diese Bedingungen gelten, ist der Sitz von GO!. GO! steht es jedoch frei, den Auftraggeber stattdessen an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Ein Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, gilt für und gegen einen eventuellen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Für alle mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Fragen ist deutsches Recht maßgebend. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder die Gültigkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung soll im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine solche gelten, die dem Parteiwillen und dem Zweck des Vertrags wirtschaftlich am ehesten entspricht.
Hier können Sie auch unsere AGB für den Tierversand, Stand Mai 2011 als pdf-Datei downloaden.

